Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)
- 04 August 2020 |
- Publiziert in Wissenswertes |
- geschrieben von Jens Rindt
Sicherheitseinrichtung (TSE) für Ihr Kassenbuch? TSE/ KassenSichV
Ab dem 30.09.2020 müssen in Deutschland Registrierkassen, deren Bauart es technisch zulässt, mit einer sogenannten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Die Sicherheitseinrichtung speichert die Transaktionen der Kasse auf ihrem internen Speicher und liefert einen Code zurück an die Kasse. Dieser Code ist auf jeden Verkaufsbeleg zu drucken. Die Daten werden in einem unveränderbaren Protokoll gespeichert, das für das Finanzamt exportierbar sein muss.
Der VDMA, Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau, als größter europäischer Industrieverband hat von seiner Fachabteilung Wägetechnik dazu nachfolgende Antworten (Auszug) aus vorliegender Positionierung zusammengestellt:
Was ist die KassensichV?
Die Kassensicherungsverordnung ist eine Verordnung des Finanzministeriums, die neue Standards zur Verhinderung von Manipulationen an Registrierkassen verbindlich vorschreibt.
Wofür gilt die KassensichV?
Die KassenSichV gilt für elektronische Aufzeichnungssysteme. Dies sein definiert als
Was ist ausgenommen?
Ausgenommen sind
Fallen Waagen unter die KassenSichV?
Waagen sind weder elektronische oder computergestützte Kassensysteme noch sind sie Registrierkassen. Waagen werden oftmals mit Software-Applikationen ausgestattet zur Wägedatenerfassung und -verwaltung mit Funktionalitäten wie z.B. Erstellung des Wägescheins oder einer Barrechnung. Diese Software-Applikationen sind weder elektronische oder computergestützte Kassensysteme noch sind sie Registrierkassen. Es handelt sich dabei um elektronische Buchhaltungsprogramme. Diese sind von der Richtlinie ausgenommen.
Fazit
Nachtrag:
Mit letzter Positionierung des VDMA sind Waagen mit einer softwaregestützen Protokollierung von Barrechnungsvorgängen (Kassenjournal) mit einer TSE-Einrichtung im Sinne der KassenSichV auszustatten.