Neue WinWeigh Version steht ab sofort zur Verfügung
Version 7.0.0.101
Besonders erwähnenswert sind
- Volltextsuche innerhalb Suchdialog (Quick Search Dialog)
- Neues Moodul "Kundensammlung"
- Neue Funktion zur Archivierung von Kunden/Aufträgen und Belegen
- fehlerhafte Eingabe von Fahrzeugen wird toleranter behandelt; Vorbelegung greift dennoch
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Versionsneuheiten
Neue WinWeigh Version steht ab sofort zur Verfügung
Version 7.0.0.100
Besonders erwähnenswert sind
- Umstellung 64Bit-SQL-Datenbank
- Adressen nun direkt eingebbar
- Wägemaske / Suchdialog optimiert
- neuer Reportdesigner mit weiteren Möglichkeiten
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Versionsneuheiten
Ab 25.05.2018 tritt DSGVO in Kraft; was bedeutet das?
Im Groben:
- Nur noch personenbezogene Daten, die für Tätigkeit zwingend erforderlich dürfen gespeichert/erhoben werden.
- Zusätzliche Daten zu speichern muss begründet werden.
- Daten sind so gut wie möglich gegen unbefugten Zugriff & unabsichtliches Löschen zu sichern.
- Die Art & Weise wird hierbei nicht vorgeschrieben!
- Erklärung des Warum / Auf welcher Rechtsgrundlage werden Daten erhoben.
- zum Beispiel wegen Vertragsverhältnis / Wartungsvertrag - zur Angabe der auf Daten zugreifen darf.
- Immer Recht auf Auskunft / Recht auf Vergessenwerden.
Neue WinWeigh Version steht ab sofort zur Verfügung
Version 6.3.0.102
Besonders erwähnenswert sind:
- Erweiterung Kunden um eigene Notiz bzw. Rechnungs-E-Mail
- Filter für Anzeige der Materialien nach Mandant/Anlage
- Anzeige bei Suche innerhalb Scholle erweitert
- Neue Felder innerhalb Verpackung/Container
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Versionsneuheiten
MessEV zum zweiten Mail geändert - Taragewichtspeicherung
Auszug aus VDMA - Newsletter
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung ist am 15. August 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden und trat am 16. August 2017 in Kraft. Insbesondere hinweisen möchten wir auf die Änderung in § 26 Absatz 2 Satz 2 Mess- und Eichverordnung zur Taragewichtsspeicherung. Der zweite Satz wurde aufgehoben, so dass Absatz 2 jetzt wie folgt lautet:
(2) Das Verwenden gespeicherter Taragewichtswerte zur Berücksichtigung des Gewichts von Verpackungen oder Transportgeräten ist gestattet, wenn die gespeicherten Gewichtswerte
den tatsächlichen Taragewichtswerten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung entsprechen oder so bemessen sind, dass eine Benachteiligung des Vertragspartners ausgeschlossen ist.
Gespeicherte Gewichtswerte für Kraftfahrzeuge dürfen zur Bestimmung von Nettowerten nur herangezogen werden, wenn sie unmittelbar vor oder nach der Wägung des beladenen Kraftfahrzeugs festgestellt wurden.
Es gibt also weiterhin Vorgaben für die Verwendung gespeicherter Taragewichtswerte:
- die gespeicherten Gewichtswerte müssen den tatsächlichen Taragewichtswerten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung entsprechen, oder
- so bemessen sein, dass eine Benachteiligung des Vertragspartners ausgeschlossen ist.
Wie sieht die Vorgehensweise im praktischen Betrieb aus?
- Will der Verwender gespeicherte Gewichtswerte verwenden, muss er die beiden genannten Vorgaben erfüllen.
- Der Verwender ist jedoch nicht verpflichtet, gespeicherte Gewichtswerte zu verwenden. In diesem Fall muss das Transportgerät vor und nach der Beladung gewogen werden.
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